- Sie können Ihr berufsbegleitendes Fernstudium als Werbungskosten aufführen, sofern es sich nicht um Ihr Erststudium bzw. Ihre Erstausbildung handelt und es Ihrer beruflichen Weiterbildung dient.
- Sie können sämtliche Kosten für Ihr Fernstudium als Werbungskosten geltend machen. Es gibt keinen Maximalbetrag.
Ist einem berufsbegleitenden Studium...
"(...) eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht."
(Bundesfinanzministerium)
Wenn Sie also beispielsweise zuerst ein Bachelorstudium absolvieren, dann in den Beruf einsteigen und nach mehreren Jahren ein berufsbegleitendes Masterstudium antreten, können Sie die Kosten für das Masterstudium als Werbungskosten vollständig von der Steuer absetzen. Das Zweitstudium muss nicht unbedingt ein Masterstudium sein, auch ein zweiter Bachelorabschluss ist möglich.
Der Vorteil von Werbungskosten gegenüber Sonderausgaben besteht nicht nur darin, dass Sie Ihre Werbungskosten in voller Höhe absetzen können. Sollten Sie während Ihres berufsbegleitenden Studiums in einem oder mehreren Jahren ein negatives Einkommen (Verluste) verzeichnen, so können Sie Ihre Werbungskosten in Form eines Verlustvortrags ins nächste Jahr bzw. in kommende Jahre, in denen Ihr Verdienst höher ausfällt, „mitnehmen“ und erst dann von der Steuer absetzen. Dadurch können Sie Steuern sparen. Sonderausgaben hingegen können Sie nur in dem Jahr absetzen, in dem sie entstehen.
Sie haben ein Anrecht auf eine Steuerrückerstattung für die Kosten Ihres Fernstudiums, sofern Sie Ihr Einkommen versteuern müssen. Sie sind dann steuerpflichtig, wenn Ihr Bruttojahreseinkommen den Grundfreibetrag von 10.908 Euro* überschreitet. Darüber hinaus muss das Studium Ihrer beruflichen (Weiter-) Bildung dienen. Reine Hobbylehrgänge können Sie nicht von der Steuer absetzen.
*Stand: 1/2023. Der Grundfreibetrag fällt in der Regel jährlich ein wenig höher aus. Im Jahr 2024 soll der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro Bruttojahreseinkommen liegen.
Sie können sämtliche Kosten von der Steuer absetzen, die mit Ihrem Fernstudium in Verbindung stehen.
Dazu gehören Ausgaben für …
- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Fachliteratur und Tutorien/Repetitorien (gibt es zum Beispiel online als käufliche Lernvideos)
- Arbeitsmittel, Büromaterial und Portokosten (zum Beispiel für das Zurückschicken von Einsendeaufgaben im Fernstudium)
- Mitgliedsbeitrag der Bücherei
- Reisekosten zu Präsenzveranstaltungen (0,30 Euro je Kilometer)
- Übernachtungskosten
- Zinsen für den Studienkredit
Vor allem beim Wochenendstudium oder während etwaiger Präsenzphasen im Fernstudium kann es sein, dass Sie eine lange Anreise zum Studienzentrum auf sich nehmen und gegebenenfalls nahe dem Studienort übernachten müssen. In diesem Fall können Sie in der Steuererklärung nicht nur die Hotelkosten, sondern auch noch folgende Verpflegungspauschalen für Ihren Verpflegungsmehraufwand angeben:
- 16 Euro Verpflegungspauschale ab einer durch das Studium veranlasste Abwesenheit von Ihrer Heimat von 8 bis 24 Stunden
- 32 Euro Verpflegungspauschale ab einer ab einer durch das Studium veranlasste Abwesenheit von Ihrer Heimat ab 24 Stunden
Jein. Bis zum Jahr 2015 war die Definition der Erstausbildung etwas unklar, es gab beispielsweise keine Angabe zur Mindestdauer einer Ausbildung. Bis dahin konnte man auch eine kurze Schulung zum/zur Taxifahrer/in oder Rettungssanitäter/in als Erstausbildung geltend machen. Seit 2015 hat der Gesetzgeber nachgebessert und legt in §9 Abs. 6 EStG. (Einkommensteuergesetz) eine Erstausbildung nun folgendermaßen fest:
"Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird."
Die Erstausbildung muss also in Vollzeit mindestens ein Jahr dauern und mit einer Prüfung abschließen. Eine Ausbildung mit kürzerer Dauer können Sie also nicht (mehr) als Erstausbildung deklarieren. Dennoch ist eine einjährige Ausbildung deutlich kürzer als ein Bachelorstudium. Vielleicht kommt diese Lösung also für Sie in Frage und Sie haben so die Möglichkeit, Steuern zu sparen.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung durch einen Steuerberater ersetzen. Da sich die Gesetzgebung weiterentwickelt und manchmal von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden wird, können wir leider keine Gewähr übernehmen.
Neben dem berufsbegleitenden Präsenzstudium wird auch das Fernstudium bei Arbeitnehmern immer beliebter, da sie sich hier ihre Lernzeit frei einteilen können. Für ein Fernstudium gelten dieselben steuerlichen Regelungen wie für ein berufsbegleitendes Präsenzstudium. Auch Fernstudierende können ihre Aufwendungen für das Studium steuerlich als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend machen.
Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Ob die Kosten für Ihr Studium unter Werbungskosten oder Sonderausgaben laufen, hängt davon ab, welchen Zweck Sie mit dem Fernstudium verfolgen. Dient das Studium der beruflichen Weiterbildung, können Sie Werbungskosten, also alle mit dem Studium in Verbindung stehenden Kosten, geltend machen. Steht das Fernstudium nicht mit der aktuellen Berufstätigkeit in Verbindung, können nur Sonderausgaben mit maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden.
Tipp: „Fernstudium, Abendstudium & Co.” –
Der ultimative Guide zum berufsbegleitenden Studium
Oft wurden wir gefragt, ob wir unsere Expertise zum berufsbegleitenden Studium in konzentrierte Form gießen können. Nun ist es soweit: Unser geballtes Wissen in einem E-Book!
- 90 Seiten seriöse Informationen zum Fernstudium und Abendstudium.
- Leicht verständlich und umfassend recherchiert.
- Als PDF sofort auf Ihrem Smartphone oder PC verfügbar.
Jetzt das E-Book sichern!